NEUBAU WOHNGEBÄUDE ab 2016



EnEV erhöht den Energie-Standard
ab 2016

Neue Wohnbauten planen, nachweisen, bauen

Wer ein neues Wohnhaus plant und baut, muss darauf achten, dass der berechnete, jährliche Primärenergiebedarf des Neubaus für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung den erlaubten Höchstwert nicht überschreitet.

Die energetischen Anforderungen an Gebäude werden in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgelegt. Ihre Vorgaben beziehen sich neben der Heizungs- und Klimatechnik vor allem auf den Wärmedämmstandard des Gebäudes.

Seit dem 1. Mai 2014 gilt für Gebäude die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Ab dem Jahr 2016 erhöht diese Verordnung den energetischen Standard für Neubauten, sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude.

Es handelt sich demnach um die erhöhten Anforderungen der EnEV 2014 an Neubauten ab 2016.

Welche Bauvorhaben fallen unter die neue Verordnung der EnEV 2016?

Der Bauherr reicht den Bauantrag am 1. Januar 2016 oder später ein.

Der Bauherr erstattet die Bauanzeige am 1. Januar 2016 oder später.

Wenn der Bauherr weder eine Genehmigung benötigt, noch eine Anzeige erstatten muss ist das Datum maßgebend, wann er mit der Bauausführung beginnt. Wenn er am 1. Januar 2016 oder später damit beginnt das Bauvorhaben durchzuführen, gilt der erhöhte EnEV-Standard ab 2016.

Der Bauherr verlangt von der Baubehörde, dass sie sein Bauvorhaben nach dem erhöhten Standard beurteilen, wenn sie über den Bauantrag oder die Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden haben.

Der Bauherr verlangt von der Baubehörde, dass sie sein Bauvorhaben nach dem erhöhten Standard beurteilt, weil er zukunftsorientiert planen und bauen will. In diesen Fällen werden die Architekten die Bauvorhaben nach dem erhöhten EnEV-Standard planen und nachweisen.

Nachfolgend geben wir einen Überblick über die Vorgaben der derzeit gültigen Verordnung.

 

Neubau

Seit dem Jahr 2016 gelten für Neubauten um 25 Prozent höhere energetische Anforderungen als bisher. Diese können etwa durch die Nutzung erneuerbarer Energien erfüllt werden. Gleichzeitig ist der Dämmstandard um durchschnittlich 20 Prozent gestiegen. Die erhöhten Anforderungen sind ein Schritt hin zum so genannten "Niedrigstenergiegebäude", das ab dem Jahr 2021 europaweit als Neubaustandard gelten soll. Niedrigstenergiehäuser zeichnen sich durch eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aus, das heißt, sie benötigen nur noch sehr wenig Energie, die wiederum möglichst regenerativ erzeugt wird.

Weitere Energiestandards sind die so genannten "KfW-Energieeffizienzhäuser". Sie werden durch die Förderprogramme des Bundes definiert und über die KfW-Förderbank mit Zuschüssen oder zinsgünstigen Krediten unterstützt. Die dem Begriff KfW-Effizienzhaus angehängte Zahl gibt den Primärenergiebedarf des Gebäudes als prozentualen Anteil zu einem vergleichbaren Neubau nach EnEV-Standard an. Dabei gilt: Je kleiner die Zahl, desto besser die Energieeffizienz und desto höher die KfW-Förderung. Im Neubau ist derzeit eine Förderung für die KfW-Effizienzhaus-Standards 70, 55 oder 40 möglich. Dabei entspricht das KfW-Effizienzhaus 55 in etwa einem sogenannten "Drei Liter-Haus"; das KfW-Effizienzhaus 40 ist vergleichbar mit dem Passivhaus.

 

Nachrüstung und Sanierung

Bei der weitaus größeren Zahl bestehender Gebäude, die den bundesweiten Energiebedarf auf Jahrzehnte viel stärker bestimmen als Neubauten, gibt es einerseits einige Austausch- und Nachrüstpflichten. Diese müssen grundsätzlich zu einem bestimmten Termin erfüllt werden. Andererseits bestehen so genannte "bedingte Anforderungen", die nur zu beachten sind, wenn das Gebäude ohnehin modernisiert wird.

Austausch- und Nachrüstverpflichtungen

Diese Vorgaben gelten für alle Mehrfamilienhäuser unabhängig von einer Sanierung. Ein- und Zweifamilienhäuser sind davon ausgenommen, wenn der Eigentümer bereits seit Anfang 2002 selbst im Gebäude wohnt. Wurde das Gebäude allerdings in der Zwischenzeit verkauft, muss der neue Eigentümer die Pflichten innerhalb von zwei Jahren erfüllen.

Öl- und Gas-Standardheizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut worden sind, dürfen nicht mehr betrieben und müssen ausgetauscht werden. Seit 2015 gilt dies zudem für Kessel, die älter als 30 Jahre sind. Zunächst sind dann also vor 1985 eingebaute Geräte betroffen. Die Austauschpflicht gilt jedoch nur für Konstanttemperaturkessel üblicher Größe, nicht aber Brennwert- oder Niedertemperaturanlagen mit einem besonders hohen Wirkungsgrad. Die Bedienungsanleitung der Heizungsanlage gibt meist Auskunft über den Kesseltyp. Wer unsicher ist, ob er von der Austauschpflicht betroffen ist, kann seinen Schornsteinfeger fragen.

 

Heizungs- und Warmwasserrohre
in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.

Oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen mussten bereits bis Ende 2015 nachträglich gedämmt werden, wenn sie keinen so genannten "Mindestwärmeschutz" aufweisen. Bei Holzbalkendecken genügt es, die Hohlräume mit Dämmstoff zu füllen. Die Dämmpflicht gilt für alle zugänglichen obersten Geschossdecken, unabhängig davon, ob sie begehbar sind oder nicht – also zum Beispiel für Spitzböden, aber auch für nicht ausgebaute Aufenthalts- oder Trockenräume. Alternativ dazu kann auch das darüber liegende Dach gedämmt werden.

Zu den Austauschpflichten bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als fünf Wohnungen zählte vorübergehend auch das Verbot von Nachtstromspeicherheizungen. Dieses mit der EnEV 2009 eingeführte Verbot wurde im Juli 2013 jedoch wieder außer Kraft gesetzt. Derartige Heizsysteme dürfen somit weiterhin unbegrenzt betrieben werden. Da Strom jedoch der mit Abstand teuerste Energieträger ist, lohnt es sich, bei einer geplanten Modernisierung des Gebäudes über Alternativen nachzudenken.

 

Anforderungen bei Erneuerung oder Modernisierung

Sie regeln Mindeststandards, wenn Bauteile ohnehin verändert oder modernisiert werden sollen, beispielsweise wenn der Putz einer Fassade erneuert wird oder die Fenster ausgetauscht werden. Soll das Haus nur neu gestrichen werden, greift die EnEV nicht. Doch auch dann ist es sinnvoll, die Malerarbeiten mit einer Dämmung der Fassade zu verknüpfen, wenn ohnehin schon ein Gerüst aufgestellt wird. Bei der Erneuerung von Bestandsbauten gibt es zwei Möglichkeiten, die EnEV-Anforderungen zu erfüllen.

Bei umfassenden Modernisierungen wird ‒ vergleichbar mit einem Neubau ‒ eine energetische Gesamtbilanzierung durchgeführt. Der Primärenergiebedarf des sanierten Gebäudes darf dabei wesentlich höher bleiben als der eines entsprechenden Neubaus. Seit die Neubauanforderungen Anfang 2016 um 25 Prozent gestiegen sind, ist ein bis zu 87 Prozent höherer Energiebedarf im Vergleich zum Neubau zulässig

Erfolgen nur einzelne Sanierungen (zum Beispiel Dämmung der Fassade) oder werden lediglich Bauteile erneuert (etwa Austausch der Fenster), gibt die EnEV bestimmte Anforderungswerte an den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) des Bauteils vor. Die Werte haben sich mit Inkrafttreten der EnEV 2014 im Vergleich zur früheren Fassung nicht verändert. Lediglich für Haustüren und andere Außentüren wurden die energetischen Anforderungen etwas verschärft, wobei moderne Türen diese Vorgaben ohnehin schon längst erfüllen. Außerdem wurden die Anforderungen an einzelne Dämmstoffe neu geregelt, was es nun erleichtert, bei einer Sanierung Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen einzusetzen.


Stand 30.11.2015