Stand Sep. 2020: Am 23.12.2020 tritt das neue Gesetz zur Teilung der Makler-Courtage endgültig in Kraft. Betrifft die Vermittlung - VERKAUF von Wohnimmobilien, sprich Eigentumswohnung bzw. Einfamilienhaus! Kern des neuen Gesetzes ist es, dass Verkäufer die Maklercourtage in Zukunft nicht mehr vollständig dem Käufer aufbürden können, wenn sie selbst den Makler beauftragt haben. Eine gesetzliche Regelung gab es bislang nicht. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur noch gestattet, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Das bedeutet: Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Wohnimmobilie beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten. Seit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 23. Juni gilt eine Übergangsfrist von 6 Monaten. Alle Maklerverträge, die bis zum 23.12.20 abgeschlossen worden sind, können nach altem Recht weitergeführt werden. Jedoch trägt in dem Übergangszeitraum der Käufer die Provision nur alleine, wenn er sich dazu vor Inkrafttreten bereit erklärt. Alle Maklerverträge, die nach dem Inkrafttreten am 23. Dezember 2020 neu abgeschlossen werden, sind unter den neuen Provisionsvorschriften zu betrachten. Nach den neuen Provisionsregelungen aus § 656 c BGB oder § 656 d BGB dürfen Verkäufer und Käufer nur zur Zahlung der Provision in gleicher Höhe verpflichtet werden, wenn beide Parteien einen Maklervertrag mit dem Immobilienmakler abschließen.
Neue gesetzliche Regelung gilt für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen.
Die neuen Vorschriften über die Teilung der Maklerprovision gelten für die erfolgreiche Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung an Verbraucher. Bei diesen Immobilien und bei dieser Kundengruppe muss in Zukunft die strikte hälftige Teilung der Maklerprovision beachtet werden.
Nicht jede Immobilie fällt unter die neuen ProvisionsregelungenBaugrundstücke und alle gewerblichen Immobilien sowie Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Immobilien fallen – egal, ob diese an Verbraucher oder an gewerbliche Kunden vermittelt werden – nicht unter die neuen Provisionsregelungen. Aber auch der Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnung an gewerbliche Kunden fällt nicht unter die neue Provisionsteilung.
Stand Sep. 2019: Wie schon in den letzten Monaten angekündigt, wird jetzt wohl Nägel mit Köpfen gemacht. Am 18.08.19 einigte sich der Koalitionsausschuss von Union und SPD auf neue Rahmenbedingungen beim Immobilienverkauf. Künftig sollen sich Käufer und Verkäufer die Courtage bundesweit teilen. Der entsprechende Gesetzesentwurf wird vom Bundesjustizministerium voraussichtlich Ende August 2019 vorgelegt.
Bestellerprinzip für Verkäufer kurz erklärt: Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Immobilie beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.
(In der Vergangenheit wurde bereits das Bestellerprinzip für Vermietungen beschlossen. Jetzt geht es um den Verkauf von Immobilien und wer dann die Maklercourtage zu bezahlen hat.)
Folgende Neuregelungen vurde bisher vorgestellt: Derjenige, ob Käufer oder Verkäufer, der einen Makler beauftragt, muss auch mindestens 50 Prozent der anfallenden Provision beim erfolgreichen Verkauf bzw. Kauf zahlen.
Der entsprechende Gesetzesentwurf wird vom Bundesjustizministerium voraussichtlich Ende August 2019 vorgelegt. Da sich die Koalition bereits auf die grundlegenden Rahmenbedinungen geeinigt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Entwurf unbeschadet durch den Bundestag und Bundesrat kommt und dann vielleicht schon Anfang 2020 in Kraft tritt.
Ob dieser einschneidende Prozess bzw. Eingriff in unsere Dienstleistungsbrange sinnvoll ist, sei dahin gestellt.
Wir passen uns allerdings gerne den Gegebenheiten an.
Für bestehende Verträge wird es sicherlich eine Übergangsklausel geben.
Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.
Ihre
Annette Hahn-Kanzler