Änderungen in 2021 bei einem Neubau

1. Ein Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Es gibt seit dem 1. November 2020 eine einzige, einheitliche Rechtsgrundlage für die energetischen Anforderungen an Neubauten. Die Vorgängergesetze, wie Energieeinspargesetz, Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz werden von dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst.

Es gibt zwei wichtige Punkte im neuen Gesetz für Bauwillige:

 1.    Die energetischen Vorgaben für den Neubau werden unverändert aus der letzten Energieeinsparverordnung übernommen und steigen zunächst nicht

2.    Man ist durch das GEG, wie zuvor durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, verpflichtet im Neubau zumindest, einen Teil des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken. Dies kann nach dem GEG durch Solarthermie, die Stromproduktion mit Photovoltaik oder mit erneuerbarer Fern- und Abwärme erfüllt werden.

 

2. Ein neues Wohneigentumsgesetz

Eine Novelle des Wohneigentumsgesetzes (WEG) trat zum 1. Dezember in Kraft. Es handelt sich dabei um die rechtliche Grundlage von Eigentümergemeinschaften. Die Gesetzesreform ist sehr umfangreich. Beispielsweise ist dort die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft bei baulichen Änderungen, etwa Sanierungsmaßnahmen, geregelt, welche bei einem Neubau hoffentlich erst in etlichen Jahren anstehen.

Eine für Eigentümergemeinschaften interessante Änderung ist, dass Terrassen, Gärten oder Stellplätze außerhalb des Gebäudes nun in der Teilungserklärung als Sondereigentum definiert werden können.

Solche Flächen galten bisher stets als Gemeinschaftseigentum.

Der Wert einer Wohnung könnte also mit der neuen Regelung deutlich steigen.

 

3. Eine Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen

Bis zu fünf Prozent der Kosten können von Privatleuten steuerlich abgesetzt werden, die in eine neu gebaute Wohnung investieren und diese für zehn Jahre dauerhaft zu Wohnzwecken vermieten. Die Regelung gilt seit August 2019 und gilt noch bis zum 31.12.2021.

Der Erwerb der Wohnung im Jahr der Fertigstellung ist eine Voraussetzung.

Wenn eine Wohnung nach dem Jahreswechsel gekauft wird, die bereits 2020 fertig wurde, gilt diese im Sinne des Gesetzes nicht mehr als neu.

Wird jedoch die Wohnung beispielsweise im Januar 2021 fertig, kommt die Abschreibung auch noch beim Kauf im Herbst des Jahres in Frage.

 

4. Die Architektenhonorare werden frei verhandelbar

Ab dem 1. Januar 2021 können Architektinnen und Architekten, nach einer Novelle der Honorarordnung für Architekten und Ingenieurinnen, ihre Honorare mit Bauherren frei aushandeln. Honorartafeln werden lediglich als Orientierung genutzt. Allerdings ist noch nicht vorherzusagen, ob der Hausbau mit Architektenleistung dadurch zukünftig günstiger oder teurer wird.

 

5. Die Preisentwicklung im Neubau

Die Immobilienkaufpreise sind trotz Corona-Pandemie  in diesem Jahr weiter gestiegen, und eine Trendwende für 2021 scheint weit entfernt. Ein weiterer Preisschub, gerade als Folge von Corona, ist bei den Baulandpreisen zu erwarten: Das Umland, das dank Homeoffice-Optionen immer attraktiver wird, zieht viele Bauwillige hinaus aus den Städten. Es lohnt sich jetzt hier, bei einem guten Angebot zuzugreifen. Der Neubau hat, trotz hoher Baukosten, einen unschlagbaren Vorteil: Von Anfang an kann bei der Heizung auf erneuerbare Energien gesetzt werden, beispielsweise mit einer Wärmepumpe. Damit ist man unabhängig von den immensen Preisen von fossilen Brennstoffen wie Öl oder Gas, welche aufgrund der CO2-Abgabe steigen werden.

 

6. Die Mehrwertsteuer ist wieder beim alten Wert

Die vorübergehende Mehrwertsteuersenkung lief mit dem Jahreswechsel aus. Der allgemeine Satz beträgt seit dem 1. Januar wieder 19 Prozent. Bei den Baukosten und auch bei eventuellen Maklerkosten müssen Bauwillige dies mit einrechnen.

 

7. Das Baukindergeld wird verlängert

Das eigentlich 2020 auslaufende Baukindergeld, wird verlängert. Der Zuschuss kann von Eltern, die ein Eigenheim bauen oder kaufen wollen, bis Ende März 2021, bei der KfW-Bank beantragt werden. 1.200 Euro werden vom Staat pro Kind unter 18 Jahren jährlich gezahlt. Dies dauert 10 Jahre lang an, allerdings nur solange, bis das Kind volljährig ist. Bis Ende März 2021muss der notariell geschlossene Kaufvertrag oder eine Baugenehmigung vorliegen. Das Haushaltseinkommen für eine Familie mit einem Kind darf im Jahr 90.000 Euro nicht überschreiten um die Förderung gewährt zu bekommen, für jedes weitere Kind wird dies Grenze um 15.000 Euro erhöht.

 

8. Mehr Wohnungsbauprämien

Die Jahreseinkommensgrenze für die staatliche Wohnungsbauprämie zur Förderung von Bausparverträgen ändert sich ab 2021.

Diese liegt dann bei 70.000 Euro für Verheiratete beziehungsweise 35.000 Euro für Alleinstehende.

Mehr Menschen bekommen damit eine staatliche Förderung und können den Traum vom Hausbau umsetzen.