Nicht alle Immobilien gelangen auf die bekannten Immobilienportale.
Unter Off-Market finden Sie ausgewählte Objekte, die diskret und exklusiv vermarktet werden.
Wenn Sie auf der Suche nach einer besonderen Immobilie sind oder……
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Read MoreExklusive Drohnenaufnahmen – Ihr Objekt aus der perfekten Perspektive!
Bei Annette Hahn Immobilien e. K. aus Bad Kreuznach erhalten Sie nicht nur klassische Immobilienfotos, sondern auch beeindruckende Drohnenaufnahmen, die Ihr Objekt von seiner besten Seite zeigen.
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Diese top moderne Neubau-Gewerbefläche in Bad Kreuznach (ca. 328 m²) befindet sich im Erdgeschoss rechts in einem repräsentativen Gebäude sehr zentral und doch an den angrenzenden Weinbergen in Bad Kreuznach.
Hier ist die richtige Umgebung zum Arbeiten!
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Mit unserem Wertermittlungstool können Sie uns alle relevanten Eckdaten schnell und ganz bequem übertragen! Wir ermitteln anhand Ihrer Daten einen aktuellen Verkaufswert Ihrer Immobilie.
Dieser Service ist unverbindlich und kostenlos!
Ihre Daten werden streng vertraulich behandelt!
Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter: Tel. 0671 - 79 61 79 00
Eine aktuelle und genaue Wertermittlung vor dem Verkauf Ihrer Ermittlung ist für eine erfolgreiche Vermarktung äußerst wichtig!
Zum einen möchten Sie als Verkäufer wissen, zu welchem Preis die Immobilie angeboten werden kann. Und zum anderen hängt der Vermarktungserfolg von einer professionellen Markteinschätzung ab.
Falsche Preisvorstellungen führen entweder dazu, dass sich der Verkaufsprozess in die Länge zieht oder aber Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung zwar schnell, jedoch unter Wert verkaufen. Wichtig ist ein marktgerechter Kaufpreis, der für Interessenten nachvollziehbar ist und den Wert Ihrer Immobilie widerspiegelt.
Eine nachträgliche Reduzierung des Angebotspreises kann sich auch negativ auf den Verkaufserfolg auswirken. Denn Kaufinteressenten sind oft lange auf der Suche nach einer geeigneten Immobilie und erkennen genau, wie lange ein Objekt schon in der Vermarktung ist oder ob der Angebotspreis schwankt.
Annette Hahn Immobilien e. K. unterstützt Sie bei einer kompetenten Wertermittlung und hilft Ihnen Ihre Immobilie zu einem guten Preis zu verkaufen.
Wir werden Eigentümern/Verkäufern nicht die rosarote Brille aufsetzen bzw. Locktraumpreise in Aussicht stellen, nur um schnell an einen Vermittlungsauftrag zu kommen.
Wir arbeiten fair, professionell, verbindlich und präzise.
Unsere Vorteile im Überblick
Usere Vorteile im Überblick…
Read MoreBisherigen Förderprogramme der KfW und BAFA können nicht mehr beantragt werden. Ab jetzt gilt das BEG...
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Bundesförderung-für-effiziente-Gebäude/
Ein Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG), Neues beim Wohneigentumsgesetz, Sonderabschreibung bei Mietwohnungen und einiges mehr….
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Falls in diesen Zeiten reale Treffen untersagt sind oder Sie sicherheitshalber lieber absoluten Abstand halten, stehen wir Ihnen trotzdem beratend zur Seite!
Beratungsgespräche und Besichtigungen nehmen wir stattdessen VIRTUELL vor, via
Zoom (Favorit),
Skype,
FaceTime,
WhatsApp-Video
und
natürlich führen wir Besichtigungen meist über virtuelle 360-Grad-Rundgänge durch.
UND
WIR HELFEN IHNEN DABEI!
Wir helfen Ihnen sich mit dieser Kommunikationsform zurechtzufinden!
Falls Sie noch nicht damit vertraut sind,
erklären wir Ihnen diese gerne telefonisch,
unter 0671-79 61 79 00.
Scheuen Sie sich nicht uns anzurufen!
Ihre
Annette Hahn-Kanzler
Stand Sep. 2020: Am 23.12.2020 tritt das neue Gesetz zur Teilung der Makler-Courtage endgültig in Kraft. Betrifft die Vermittlung - VERKAUF von Wohnimmobilien, sprich Eigentumswohnung bzw. Einfamilienhaus! Kern des neuen Gesetzes ist es, dass Verkäufer die Maklercourtage in Zukunft nicht mehr vollständig dem Käufer aufbürden können, wenn sie selbst den Makler beauftragt haben. Eine gesetzliche Regelung gab es bislang nicht. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur noch gestattet, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Das bedeutet: Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Wohnimmobilie beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten. Seit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 23. Juni gilt eine Übergangsfrist von 6 Monaten. Alle Maklerverträge, die bis zum 23.12.20 abgeschlossen worden sind, können nach altem Recht weitergeführt werden. Jedoch trägt in dem Übergangszeitraum der Käufer die Provision nur alleine, wenn er sich dazu vor Inkrafttreten bereit erklärt. Alle Maklerverträge, die nach dem Inkrafttreten am 23. Dezember 2020 neu abgeschlossen werden, sind unter den neuen Provisionsvorschriften zu betrachten. Nach den neuen Provisionsregelungen aus § 656 c BGB oder § 656 d BGB dürfen Verkäufer und Käufer nur zur Zahlung der Provision in gleicher Höhe verpflichtet werden, wenn beide Parteien einen Maklervertrag mit dem Immobilienmakler abschließen.
Neue gesetzliche Regelung gilt für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen.
Die neuen Vorschriften über die Teilung der Maklerprovision gelten für die erfolgreiche Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung an Verbraucher. Bei diesen Immobilien und bei dieser Kundengruppe muss in Zukunft die strikte hälftige Teilung der Maklerprovision beachtet werden.
Nicht jede Immobilie fällt unter die neuen ProvisionsregelungenBaugrundstücke und alle gewerblichen Immobilien sowie Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Immobilien fallen – egal, ob diese an Verbraucher oder an gewerbliche Kunden vermittelt werden – nicht unter die neuen Provisionsregelungen. Aber auch der Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnung an gewerbliche Kunden fällt nicht unter die neue Provisionsteilung.
Stand Sep. 2019: Wie schon in den letzten Monaten angekündigt, wird jetzt wohl Nägel mit Köpfen gemacht. Am 18.08.19 einigte sich der Koalitionsausschuss von Union und SPD auf neue Rahmenbedingungen beim Immobilienverkauf. Künftig sollen sich Käufer und Verkäufer die Courtage bundesweit teilen. Der entsprechende Gesetzesentwurf wird vom Bundesjustizministerium voraussichtlich Ende August 2019 vorgelegt.
Bestellerprinzip für Verkäufer kurz erklärt: Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Immobilie beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.
(In der Vergangenheit wurde bereits das Bestellerprinzip für Vermietungen beschlossen. Jetzt geht es um den Verkauf von Immobilien und wer dann die Maklercourtage zu bezahlen hat.)
Folgende Neuregelungen vurde bisher vorgestellt: Derjenige, ob Käufer oder Verkäufer, der einen Makler beauftragt, muss auch mindestens 50 Prozent der anfallenden Provision beim erfolgreichen Verkauf bzw. Kauf zahlen.
Der entsprechende Gesetzesentwurf wird vom Bundesjustizministerium voraussichtlich Ende August 2019 vorgelegt. Da sich die Koalition bereits auf die grundlegenden Rahmenbedinungen geeinigt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Entwurf unbeschadet durch den Bundestag und Bundesrat kommt und dann vielleicht schon Anfang 2020 in Kraft tritt.
Ob dieser einschneidende Prozess bzw. Eingriff in unsere Dienstleistungsbrange sinnvoll ist, sei dahin gestellt.
Wir passen uns allerdings gerne den Gegebenheiten an.
Für bestehende Verträge wird es sicherlich eine Übergangsklausel geben.
Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.
Ihre
Annette Hahn-Kanzler
Dies ist lediglich ein Musterfoto - reale Bilder und Grundrisse folgen.